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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 10 U 1178/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB §§ 780 f. |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 1178/04
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 28. April 2005
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25. Mai 2005.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Prämien aus Rechtsschutzvertrag in Höhe von 473,75 € nebst Zinsen Anspruch. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von 14.550,52 € erklärt, der ihm aus Kosten von drei geführten Rechtsstreiten entstanden seien und die die Klägerin aufgrund des Rechtsschutzvertrages vom 15.2.1995 zu tragen habe. Den darüber hinausgehenden Betrag hat er mit der Widerklage geltend gemacht.
Das Landgericht hat auf die Klage den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 473,75 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Mahnkosten verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Mit seiner Berufung greift der Beklagte nunmehr nur noch die Versagung seines Kostenerstattungsanspruchs aus dem Rechtsstreit S../.M. an. Die Klageforderung selbst ist nicht im Streit.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen und auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an ihn 10.398,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückweisen.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Die unstreitige Klageforderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Die weitergehende Widerklageforderung ist nicht berechtigt.
Bezüglich des Rechtsstreits S. gegen M. beruft sich der Beklagte darauf, dass eine Kostenübernahme kulanzhalber erfolgt sei durch eine Einigung seines damaligen Versicherungsmaklers Bachmann und Partner mit der Klägerin. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf OLG Saarbrücken, VersR 2002, 877 ff. darauf verwiesen, dass eine Kulanzleistung in der Sache eine Ablehnung von Versicherungsleistungen bedeute. Eine kulanzhalber versprochene Leistung, die der Versprechende ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht leisten wollte, stelle kein Anerkenntnis nach §§ 780 f. BGB dar und könne nicht eingeklagt werden. Ein Kulanzversprechen sei zwar freiwillig erfüllbar, nicht aber zwangsweise durchsetzbar. Dass die Klägerin unabhängig von Kulanzleistungen leistungspflichtig gewesen wäre, habe der Beklagte nicht dargelegt.
Es mag hier dahinstehen, wie Kulanzversprechen des Versicherers generell rechtlich einzuordnen sind (vgl. hierzu Senat VersR 1997, 868; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG Kommentar, 27. Aufl.2004, § 49 Rn. 5). Ob sich aus einem Kulanzversprechen ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung ergibt, wird u.a. auch davon abhängen, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer auf die Zusage vertraut hat und ggf. auf eine Kostenzusage rechtliche Schritte gegen eine andere Partei eingeleitet bzw. als Klagegegner sein Prozessverhalten darauf eingerichtet hat. Vorliegend ist ein solcher Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Das Verfahren Dr. M. gegen S. ist 1995 eingeleitet worden. Am 5.11.1998 (82 C 798/95, Anlage B 8, GA 89) ist ein Urteil verkündet worden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.12.1999 (Anlage B 9 GA 81) datiert vom 14.12.1999. In diesem Beschluss werden die vom Beklagten an Dr. M. zu erstattenden Anwaltskosten auf 11.350,60 DM nebst Zinsen festgesetzt. Ausweislich der als Anlage B 1 ff. zur Gerichtsakte gereichten Urkunden hat sich der Beklagte dann im Jahre 2000 an das Versicherungsmaklerbüro Bachmann und Kollegen, z.Hd. Herrn J., gewandt und sich auf eine Zusage berufen, wonach die Kosten für den Rechtsstreit auf dem Kulanzwege von der Klägerin übernommen werden sollen. Eine eindeutiges Kulanzversprechen lässt sich indes weder dem Schreiben des Versicherungsmaklerbüros B. und Partner vom 27. Mai 2002 (Anlage B1, GA 81) entnehmen noch liegt seitens der Klägerin irgend eine Zusage vor, dass kulanzhalber die Kosten aus dem Rechtsstreit Dr. M. ./. S. getragen würden. Für eine Beweiserhebung hat keine Veranlassung bestanden.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 10.872,05 € (473,75 € + 10.398,30 €) festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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